Tools:
Update via:
§ 157a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden. 2Das gilt nicht für § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a bestimmte Gebührenhöhe. 3Die in § 39 Abs. 2 bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2007 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht am 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde auf die zuständige Steuerberaterkammer über.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird ab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungsentscheidungen die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes G. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 666 m.W.v. 12. April 2008
Anzeige
Frühere Fassungen von § 157a StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 157a StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157a ". f) Die Angabe zu § 164a wird wie folgt gefasst: ... 54. § 157 Abs. 7 wird aufgehoben. 55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt: § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des ... 55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt: § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 14 BürgEntlG-KV Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 157a folgende Angabe eingefügt: „§ 157b Anwendungsvorschrift". ... hat, oder". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt: „§ 157b Anwendungsvorschrift ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 86a Durchführung der Satzungsversammlung". c) Die Angabe zu § 157a wird wie folgt gefasst: „§ 157a Übergangsvorschrift zu ... c) Die Angabe zu § 157a wird wie folgt gefasst: „ § 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten ... Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen." 21. § 157a wird wie folgt gefasst: „§ 157a Übergangsvorschrift zu ... wahrzunehmen." 21. § 157a wird wie folgt gefasst: „ § 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/157a_StBerG.htm