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Artikel 6 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2024 StBerG § 3e, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55a, § 55f, § 67, § 77a, § 86, § 86a, § 86a (neu), § 86c, § 86g, § 89, § 157e, mWv. 1. Mai 2025 offen, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer".

b)
Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst:

§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung".

c)
Die Angabe zu § 157a wird wie folgt gefasst:

§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft".

d)
Die Angabe zu § 157e wird gestrichen.

2.
In § 3e Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.

3.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen."

4.
Dem § 52 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend."

5.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,

2.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

3.
Buchprüfungsgesellschaften und

4.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a)
mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b)
einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft)."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen" ein Semikolon und die Wörter „sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden" eingefügt.

7.
§ 55a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufsausübungsgesellschaften" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne" durch das Wort „nach" ersetzt.

8.
§ 55f wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften gilt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich."

9.
§ 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters" das Komma und die Wörter „Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft" durch die Wörter „oder des Steuerbevollmächtigten" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerberater" das Komma und die Wörter „Steuerbevollmächtigte oder der Berufsausübungsgesellschaft" durch die Wörter „oder der Steuerbevollmächtigte" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

10.
In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „, Steuerbevollmächtigte, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

11.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

12.
Dem § 76e wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 77a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

14.
§ 86 wird § 85a.

15.
§ 86a wird § 86 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" eingefügt.

16.
Nach dem neuen § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung

(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).

Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.

Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet."

17.
In § 86c Absatz 4 wird die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.

18.
Dem § 86g wird folgender Satz angefügt:

„Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich."

19.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 86" wird durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 85a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

20.
Nach § 90 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf

1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen."

21.
§ 157a wird wie folgt gefasst:

§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 157e wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViVaJuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ViVaJuRG Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 85a Absatz 2 Nummer 3 des Steuerberatungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 Nr." durch die ...
Artikel 13 ViVaJuRG Inkrafttreten
... 18, 22 Buchstabe b und Nummer 25, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 12, 15, 17, 18 und 21, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 10, 11, 12, 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 20 und 21 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2, 7 Buchstabe ... Artikel 2 Nummer 2, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 10, Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 10, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel 8 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung (vom 26.10.2024)
... hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...