Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 90 StBerG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 4 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 90 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 90 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

(Text neue Fassung)

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

5. Ausschließung aus dem Beruf.

vorherige Änderung

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.



(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3)
Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige