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Änderung § 90 StBerG vom 01.08.2022
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§ 90 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 90 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind | (Text neue Fassung) (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte |
1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, 5. Ausschließung aus dem Beruf. | |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | (1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, 5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
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