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Änderung § 55c StBerG vom 16.03.2023

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§ 55c StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 55c StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen


(Text neue Fassung)

§ 55c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.



 
(heute geltende Fassung)