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Änderung § 37 StBerG vom 30.06.2013

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§ 37 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 37 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Steuerberaterprüfung


(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. 3 Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) 1 Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,



5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,

6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

7. Volkswirtschaft,

8. Berufsrecht.

vorherige Änderung

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.



2 Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

(heute geltende Fassung)