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Änderung § 32 StBerG vom 18.12.2019
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§ 32 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 32 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften | (Text neue Fassung)§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften |
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. (3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. | (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. (3) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2 Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
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