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Synopse aller Änderungen des StBerG am 18.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2019 durch Artikel 23 des EMobStFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Befugnis § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften § 8 Werbung § 9 Vergütung § 9a Erfolgshonorar § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen § 10b Vorwarnmechanismus § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung § 16 Gebühren für die Anerkennung § 17 Urkunde § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" § 19 Erlöschen der Anerkennung § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Unterabschnitt Pflichten § 21 Aufzeichnungspflicht § 22 Geschäftsprüfung | |
(Text alte Fassung) § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung | (Text neue Fassung) § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Zweiter Teil Steuerberaterordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften § 33 Inhalt der Tätigkeit § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 37 Steuerberaterprüfung § 37a Prüfung in Sonderfällen § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38a Verbindliche Auskunft § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39a Rücknahme von Entscheidungen Zweiter Unterabschnitt Bestellung § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 41 Berufsurkunde § 42 Steuerbevollmächtigter § 43 Berufsbezeichnung § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45 Erlöschen der Bestellung § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48 Wiederbestellung Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag § 50 Voraussetzungen für die Anerkennung § 50a Kapitalbindung § 51 Gebühren für die Anerkennung § 52 Urkunde § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" § 54 Erlöschen der Anerkennung § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse § 57 Allgemeine Berufspflichten § 57a Werbung § 58 Tätigkeit als Angestellter § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 60 Eigenverantwortlichkeit § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64 Gebührenordnung | |
§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung | § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung |
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66 Handakten § 67 Berufshaftpflichtversicherung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68 § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders § 72 Steuerberatungsgesellschaften Vierter Abschnitt Organisation des Berufs § 73 Steuerberaterkammer § 74 Mitgliedschaft § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer § 77 Vorstand § 77a Abteilungen des Vorstandes § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 78 Satzung § 79 Beiträge und Gebühren § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81 Rügerecht des Vorstandes § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 84 Arbeitsgemeinschaft § 85 Bundessteuerberaterkammer § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86b Steuerberaterverzeichnis § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88 Staatsaufsicht Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 92 Anderweitige Ahndung § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof § 98 § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften | |
1. Allgemeines | Erster Teilabschnitt Allgemeines |
§ 105 Vorschriften für das Verfahren § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 107 Verteidigung § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens | |
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug | Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug |
§ 112 Örtliche Zuständigkeit § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124 Verlesen von Protokollen § 125 Entscheidung | |
3. Rechtsmittel | Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel |
§ 126 Beschwerde § 127 Berufung § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug § 129 Revision § 130 Einlegung der Revision und Verfahren § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof | |
4. Die Sicherung von Beweisen | Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen |
§ 132 Anordnung der Beweissicherung § 133 Verfahren | |
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot | Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot |
§ 134 Voraussetzung des Verbots § 135 Mündliche Verhandlung § 136 Abstimmung über das Verbot | |
§ 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
§ 138 Zustellung des Beschlusses § 139 Wirkungen des Verbots § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 141 Beschwerde § 142 Außerkrafttreten des Verbots § 143 Aufhebung des Verbots § 144 Mitteilung des Verbots § 145 Bestellung eines Vertreters Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. § 146 Gerichtskosten § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 148 Kostenpflicht des Verurteilten § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 150 Haftung der Steuerberaterkammer § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 152 Tilgung Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften § 153 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 154 Bestehende Gesellschaften § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157b Anwendungsvorschrift Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 Zwangsmittel Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten | |
§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient | § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient |
§ 164 Verfahren | |
Vierter Teil Schlußvorschriften | Vierter Teil Schlussvorschriften |
§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren § 164b Gebühren § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder § 165 Ermächtigung § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167 Freie und Hansestadt Hamburg § 168 Inkrafttreten des Gesetzes Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten | |
1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. | (1) 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden. (2) 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. 2 Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden. (3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. |
§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen | § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen |
(1) 1 Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. 2 Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. 3 Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. (2) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. 2 Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig. (3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in § 3 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder 2. eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder 3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. 2 Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen 1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle; 2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle; 3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient. (5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. (6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. | |
§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 | § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 |
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt. (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. (4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. | |
§ 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung | § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. (2) 1 Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde. | |
§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften | |
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. | |
(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. | (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. |
(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. | |
§ 33 Inhalt der Tätigkeit | |
1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. 2 Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. | 1 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. 2 Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung. |
§ 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" | |
1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. | 1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2 Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen. |
§ 57 Allgemeine Berufspflichten | |
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. 2 Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. (2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden. (3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar 1. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; 2. eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; 3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; | |
4. die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten; dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; | 4. die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; |
5. eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; 6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter. (4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere 1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; 2. 1 eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. 2 Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar. | |
§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung | § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung |
1 Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2 Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. | |
§ 66 Handakten | |
(1) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. 2 Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen. | (1) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2 Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. 4 Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen. |
(2) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist. (3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2 Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. | |
§ 78 Satzung | |
1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | 1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
§ 79 Beiträge und Gebühren | |
(1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 4 Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2 Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3 Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. 4 Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 5 Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend. |
(2) 1 Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 2 Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. 4 Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 5 Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes. | |
§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer | |
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern; 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; 4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; 7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen; 8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen; | |
9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen. | 9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen; 10. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden. |
(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. 3 Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. 4 Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. 5 Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. (4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich 1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; 2. der Verschwiegenheitspflicht; 3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung; 4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; 5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; 6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; 7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen; 8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten; 9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; 10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen; 11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; 12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; 13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; 14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56; 15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften; 16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; 17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen. | |
§ 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
1 Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. | |
§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient | § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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