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§ 53 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 53 Anerkennung
(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
- 1.
- Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
- 2.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 3.
- Buchprüfungsgesellschaften und
- 4.
- Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
- a)
- mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
- b)
- einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
- 2.
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- 3.
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 53 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
aktuell vorher | 16.03.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell | vor 18.12.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... (3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53 . Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt ... der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt ...
§ 50 StBerG Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ...
§ 51 StBerG Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 26.10.2024)
... Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die ...
§ 52 StBerG Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 26.10.2024)
... (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die ...
§ 54 StBerG Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht (vom 26.10.2024)
... Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ...
§ 157d StBerG Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (vom 16.03.2023)
... wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53 . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und 3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, ...
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren (vom 01.08.2022)
... Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ( § 53 ) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
§ 40 DVStB Verfahren (vom 01.08.2022)
... prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung ...
§ 55 DVStB Nachweis des Versicherungsabschlusses (vom 01.08.2022)
... (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 53 Anerkennung § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht ... „(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53 . Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt ... bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ... Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. § 53 Anerkennung (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch ... Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ... zu den Buchstaben a bis d. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, ... wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53 . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und 3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, ... (§ 55)" durch die Angabe „Berufsausübungsgesellschaft ( § 53 )" ersetzt. 80. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 5 BRAORefG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat ... Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende ...
Artikel 16 BRAORefG Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
... worden ist, werden die Angabe „Steuerberatungs-," und die Wörter „ § 53 des Steuerberatungsgesetzes ," ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die ... „(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die ... 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend." 5. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 8 ViVaJuRG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
... „Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § ... nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist." 2. § 55 Absatz 3 wird ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 13. In § 53 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Kammerbezirks zuständig, in der" durch die Wörter ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind" durch die Wörter „nicht anerkannt werden ...
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