§ 53 Anerkennung
(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
- 1.
- Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
- 2.
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 3.
- Buchprüfungsgesellschaften und
- 4.
- Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
- a)
- mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
- b)
- einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
3Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind.
4Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung.
5Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
- 2.
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- 3.
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (
§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
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interne Verweise§ 51 StBerG Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 26.10.2024) ... Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
§ 40 DVStB Verfahren (vom 01.08.2022) ... prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung ...
§ 55 DVStB Nachweis des Versicherungsabschlusses (vom 01.08.2022) ... (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 53 Anerkennung § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht ... „(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53 . Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt ... bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ... Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. § 53 Anerkennung (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch ... Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ... zu den Buchstaben a bis d. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, ... wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53 . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und 3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, ... (§ 55)" durch die Angabe „Berufsausübungsgesellschaft ( § 53 )" ersetzt. 80. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die ... „(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft ( § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die ... 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend." 5. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 13. In § 53 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Kammerbezirks zuständig, in der" durch die Wörter ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind" durch die Wörter „nicht anerkannt werden ...
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