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Änderung § 90 StBerG vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 90 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 90 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 90 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind 1. Warnung, 2. Verweis, | |
(Text alte Fassung) 3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, 4. Ausschließung aus dem Beruf. | (Text neue Fassung) 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, 5. Ausschließung aus dem Beruf. |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
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