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Änderung § 55c StBerG vom 01.08.2022
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§ 55c StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 55c StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 55c (neu) | (Text neue Fassung)§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen |
1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. |
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