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Änderung § 55c StBerG vom 16.03.2023
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§ 55c StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 55c StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Text alte Fassung) § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen | (Text neue Fassung)§ 55c (aufgehoben) |
1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. |
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