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Änderung § 55a StBerG vom 26.10.2024

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§ 55a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 55a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) 1 Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:

(Text alte Fassung)

1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,

2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

(Text neue Fassung)

1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz,

2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3. anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.

2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. 3 Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) 1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) 1 Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2 Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.



(heute geltende Fassung)