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Synopse aller Änderungen des StBerG am 26.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 6 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
    Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
       Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
          § 1 Anwendungsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Befugnis
          § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
          § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
          § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
          § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen
          § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
       Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
          § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
          § 8 Werbung
          § 9 Vergütung
          § 9a Erfolgshonorar
          § 10 Übermittlung von Daten
          § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
          § 10b Vorwarnmechanismus
          § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
    Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
       Erster Unterabschnitt Aufgaben
          § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
       Zweiter Unterabschnitt Anerkennung
          § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          § 16 Gebühren für die Anerkennung
          § 17 Urkunde
          § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
          § 19 Erlöschen der Anerkennung
          § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
       Dritter Unterabschnitt Pflichten
          § 21 Aufzeichnungspflicht
          § 22 Geschäftsprüfung
          § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
       Vierter Unterabschnitt Aufsicht
          § 27 Aufsichtsbehörde
          § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
       Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
          § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
       § 33 Inhalt der Tätigkeit
       § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
    Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
       Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen
          § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          § 37 Steuerberaterprüfung
          § 37a Prüfung in Sonderfällen
          § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          § 38a Verbindliche Auskunft
          § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          § 39a Rücknahme von Entscheidungen
       Zweiter Unterabschnitt Bestellung
          § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
          § 41 Bestellung
          § 42 Steuerbevollmächtigter
          § 43 Berufsbezeichnung
          § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
          § 45 Erlöschen der Bestellung
          § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          § 48 Wiederbestellung
       Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften
          § 49 Berufsausübungsgesellschaften
          § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
          § 50a (aufgehoben)
          § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
          § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
          § 53 Anerkennung
          § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
          § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
          § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
          § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
          § 55c (aufgehoben)
          § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
          § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
          § 55f Berufshaftpflichtversicherung
          § 55g Steuerberatungsgesellschaft
          § 55h Bürogemeinschaft
    Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
       § 56 (aufgehoben)
       § 57 Allgemeine Berufspflichten
       § 57a Werbung
       § 58 Tätigkeit als Angestellter
       § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
       § 60 Eigenverantwortlichkeit
       § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
       § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
       § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 64 Gebührenordnung
       § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
       § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 66 Handakten
       § 67 Berufshaftpflichtversicherung
       § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 68
       § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
       § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
       § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
       § 72 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
       § 73 Steuerberaterkammer
       § 74 Mitgliedschaft
       § 74a Mitgliederakten
       § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
       § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
       § 76a Eintragung in das Berufsregister
       § 76b Löschung aus dem Berufsregister
       § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
       § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
       § 76e Anzeigepflichten
       § 77 Wahl des Vorstands
       § 77a Abteilungen des Vorstandes
       § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
       § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
       § 78 Satzung
       § 79 Beiträge und Gebühren
       § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
       § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
       § 81 Rügerecht des Vorstandes
       § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
       § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 84 Arbeitsgemeinschaft
       § 85 Bundessteuerberaterkammer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
       § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
(Text neue Fassung)

       § 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
       § 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
       § 86a Durchführung
der Satzungsversammlung
       § 86b Steuerberaterverzeichnis
       § 86c Steuerberaterplattform
       § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
       § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
       § 86f Verordnungsermächtigung
       § 86g Ersetzung der Schriftform
       § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
       § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
       § 88 Staatsaufsicht
    Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
       Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          § 89a Leitungspersonen
          § 89b Rechtsnachfolger
          § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          § 92 Anderweitige Ahndung
          § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen
          § 94 (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte
          § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          § 98
          § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
       Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
          Erster Teilabschnitt Allgemeines
             § 105 Vorschriften für das Verfahren
             § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
             § 107 Verteidigung
             § 108 Akteneinsicht
             § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
             § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
             § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
             § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
             § 111c Besonderer Vertreter
             § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
             § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
             § 111f Berufs- und Vertretungsverbot
          Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
             § 112 Örtliche Zuständigkeit
             § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
             § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
             § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
             § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
             § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
             § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
             § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
             § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
             § 122 (aufgehoben)
             § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
             § 124 Verlesen von Protokollen
             § 125 Entscheidung
          Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel
             § 126 Beschwerde
             § 127 Berufung
             § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
             § 129 Revision
             § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
             § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen
             § 132 Anordnung der Beweissicherung
             § 133 Verfahren
          Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
             § 134 Voraussetzung des Verbots
             § 135 Mündliche Verhandlung
             § 136 Abstimmung über das Verbot
             § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
             § 138 Zustellung des Beschlusses
             § 139 Wirkungen des Verbots
             § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
             § 141 Beschwerde
             § 142 Außerkrafttreten des Verbots
             § 143 Aufhebung des Verbots
             § 144 Mitteilung des Verbots
             § 145 Bestellung eines Vertreters
       Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          § 146 Gerichtskosten
          § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          § 152 Tilgung
       Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          § 153
    Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
       § 154 Bestehende Gesellschaften
       § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
       § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
       § 157b Anwendungsvorschrift
       § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
       § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern


       § 157e (aufgehoben)
    Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung
       § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
    Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
       § 159 Zwangsmittel
    Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
       § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
       § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"
       § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
       § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient
       § 164 Verfahren
Vierter Teil Schlussvorschriften
    § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
    § 164b Gebühren
    § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
    § 165 Ermächtigung
    § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
    § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
    § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. 2 Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. 3 Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. 4 Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. 5 Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.



(1) 1 Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. 2 Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. 3 Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. 4 Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. 5 Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die auf Grund von § 85a Absatz 2 Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend.

(2) 1 Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln

1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),

2. an der guten Führung des Antragstellers oder

3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.

2 § 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.

(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung

1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,

2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und

3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4) 1 Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. 2 Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3 Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.

(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.



(heute geltende Fassung) 

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.



(1) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. 3 Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.



(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.


(heute geltende Fassung) 

§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) 1 Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2 Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Anerkennung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2 Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. 3 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 4 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.



(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. 2 Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,

2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

3. Buchprüfungsgesellschaften
und

4. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a) mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b) einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. 4
Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. 5 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) 1 Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht


(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.



3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.

2 Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde.

(5) 1 Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) 1 Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:

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1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,

2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,



1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz,

2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3. anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.

2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. 3 Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) 1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) 1 Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2 Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 55f Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. 2 § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eine Million Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

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(5) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, maßgeblich. 3 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.



(5) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, maßgeblich. 3 Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. 4 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(heute geltende Fassung) 

§ 67 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

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(3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:



(3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1. den Namen,

2. die Adresse und

3. die Versicherungsnummer.

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2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.



2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte *) ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 

§ 77a Abteilungen des Vorstandes


(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) 1 Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.

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(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Steuerberaterkammer abzuhalten.

(5)
Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6)
Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.



(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5)
Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer




§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer


(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;

3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;

4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;

8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;

9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen;

10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den

a) Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,

b) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,

c) Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,

d) Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,

e) Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;

11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;

12. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.

(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;

2. der Verschwiegenheitspflicht;

3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;

4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;

6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;

7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;

8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;

9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;

10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen;

11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;

12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;

13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

14. der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;

15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;

16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;

17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

(5) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3 Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 5 Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(6) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. 2 Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 4 Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.



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§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung




§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung


(1) 1 Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). 2 Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung.

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(2) 1 Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. 2 Wählbar ist nur, wer persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. 3 Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 4 Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. 5 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.



(2) 1 Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. 2 Wählbar ist nur, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. 3 Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. 4 Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. 5 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.

(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.

(4) 1 Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. 2 Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, über den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.

(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(6) 1 Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse der Satzungsversammlung, die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.

(8) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.



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§ 86a (neu)




§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung


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(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1 Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder

2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).

2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1 Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.

2 Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

(heute geltende Fassung) 

§ 86c Steuerberaterplattform


(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. 2 Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.



(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.

(6) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. 2 Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 86g Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.



1 Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich.

(heute geltende Fassung) 

§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.



(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder

2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.



1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder

2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern




§ 157e (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden.