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§ 86a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung
(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
(2) 1Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
- 1.
- in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
- 2.
- ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).
(3) 1Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- 1.
- in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
- 2.
- die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
- 3.
- die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
- 4.
- die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 86a StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 86a StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... der Bundessteuerberaterkammer". b) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst: „§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der ... „§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86a Durchführung der Satzungsversammlung". c) Die Angabe zu § 157a wird wie ... 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 14. § 86 wird § 85a. 15. § 86a wird § 86 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wer" die Wörter ... eingefügt. 16. Nach dem neuen § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung ... 16. Nach dem neuen § 86 wird folgender § 86a eingefügt: „ § 86a Durchführung der Satzungsversammlung (1) Die Satzungsversammlung findet ...
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