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§ 67 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 67 Berufshaftpflichtversicherung



(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) 1Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1.
den Namen,

2.
die Adresse und

3.
die Versicherungsnummer.

2Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte *) ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) wurde sinngemäß konsolidiert.



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Frühere Fassungen von § 67 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2024Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55f StBerG Berufshaftpflichtversicherung (vom 26.10.2024)
... Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 56 DVStB Anzeige von Veränderungen (vom 12.04.2008)
... und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt." 38. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt: „Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur ...

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 4 PartGGuaÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen." 3. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Berufshaftpflichtversicherung (1) ... nicht entgegen." 3. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Berufshaftpflichtversicherung (1) Selbstständige Steuerberater, ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Für ... die Wörter „oder zur Verwahrung von Dokumenten" eingefügt. 18. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I ...

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
...  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für anerkannte ... ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich." 9. § 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach ...