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§ 89 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
- 1.
- eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
- 2.
- eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
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Frühere Fassungen von § 89 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell | vor 01.08.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 89 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3 , die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten ... 116 anhängig ist. (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5 , die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend ...
§ 91 StBerG Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (vom 01.08.2022)
... das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur ... die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ...
§ 116 StBerG Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (vom 01.08.2022)
... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder 2. ... aber nicht eingeleitet wird, oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der ... Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit ... der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 86g Ersetzung der Schriftform". k) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 89a Leitungspersonen ... a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „ § 89 Absatz 2 und 3 , die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten ... anhängig ist. (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5 , die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend ... Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden." 36. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden." 37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefügt: „§ 89a ... schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst: ... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder 2. ... nicht eingeleitet wird, oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die ... „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 49. In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich." 19. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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