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§ 77a - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 77a Abteilungen des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.
(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.
(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 77a StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
aktuell | vor 12.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77a StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77a StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer (vom 01.01.2025)
... Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative kann der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort Kammerbezirk" ersetzt. 45. § 77a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen." 13. § 77a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 5 StUmgBG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen". b) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit ... Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt." 5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: „§ 77b Ehrenamtliche ...
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