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Änderung § 160 StBerG vom 01.01.2025
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§ 160 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 160 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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