Änderung § 160 StBerG vom 01.01.2025

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§ 160 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 160 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 



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