Tools:
Update via:
Änderung § 32 StBerG vom 18.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 23 EMobStFG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 32 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 32 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften | |
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. | (Text neue Fassung) (2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. |
(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al81265-0.htm