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Änderung § 65 StBerG vom 18.12.2019
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§ 65 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 65 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung)§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung | (Text neue Fassung)§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2 Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. |
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