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Änderung § 78 StBerG vom 18.12.2019
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§ 78 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 78 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Satzung | |
(Text alte Fassung) 1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | (Text neue Fassung) 1 Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
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