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Änderung § 137 StBerG vom 18.12.2019
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§ 137 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 137 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung)§ 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung | (Text neue Fassung)§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. |
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