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Änderung § 163 StBerG vom 18.12.2019
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§ 163 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 163 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung)§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient | (Text neue Fassung)§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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