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Änderung § 77b StBerG vom 01.01.2020
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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 77b StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes | |
(Text alte Fassung) 1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. |
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