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Artikel 1 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 1 ändert mWv. 26. Oktober 2024 BNotO § 69b, § 71a (neu), § 85

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:

§ 71a Durchführung der Kammerversammlung".

2.
§ 69b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

3.
Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

§ 71a Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.

Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet."

4.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft" durch das Wort „Sitzung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen" die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt.