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Artikel 1 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2024 BNotO § 69b, § 71a (neu), § 85
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Durchführung der Kammerversammlung". - 2.
- § 69b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
- Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a Durchführung der Kammerversammlung(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.(2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:- 1.
- in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
- 2.
- ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
(3) Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:- 1.
- in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
- 2.
- die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
- 3.
- die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
- 4.
- die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt werden.
- 4.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft" durch das Wort „Sitzung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen" die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ViVaJuRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 12 BEG IV Änderung der Bundesnotarordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 20 Absatz 3 wird ...
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