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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 3 ändert mWv. 26. Oktober 2024 EuRAG § 32, § 43

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union".

2.
In § 32 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „dem Vereinigten Königreich," gestrichen.

3.
Nach § 42 wird folgender § 43 eingefügt:

§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate", „Barrister" oder „Solicitor" berechtigt."

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