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Artikel 4 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2024 PAO § 29, § 52a, § 52d, § 52e, § 52f, § 52g, § 52i, § 52n, § 67, § 68, § 79a (neu), § 158, § 159, mWv. 1. Januar 2025 offen, mWv. 1. Mai 2025 offen

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 79a Durchführung der Kammerversammlung".

b)
Nach der Angabe zu § 162 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft".

2.
§ 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer;".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

3.
§ 49 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 52a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt."

5.
Dem § 52d wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen."

6.
Dem § 52e wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend."

7.
§ 52f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

2.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a)
mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b)
einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft)."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 52g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen" ein Semikolon und die Wörter „sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden" eingefügt.

9.
In § 52i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

10.
In § 52m Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 7" gestrichen und werden nach dem Wort „anzuwenden" ein Semikolon und die Wörter „§ 45 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Nach § 52n Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

12.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

a)
nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder

b)
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

4.
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 67 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft" durch das Wort „Sitzung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen" die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt.

14.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

15.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes)."

b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

§ 79a Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden.

Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

17.
Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt."

18.
Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft

1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 158 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§§ 19 und 24," die Wörter „der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils," eingefügt und wird das Wort „Zehnte" durch das Wort „Elfte" ersetzt.

20.
§ 159 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend."

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

§ 29 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

21.
Nach § 162 wird folgender § 163 eingefügt:

§ 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViVaJuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 ViVaJuRG Inkrafttreten
... (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 12, 14, 17, 18, 22 Buchstabe b und Nummer 25, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 12, 15, 17, 18 und 21 , Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 10, 11, 12, 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 20 ... am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 10, Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 10 , Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel 8 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 67 PAO Beschlüsse des Vorstands (vom 26.10.2024)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 13 Buchstabe b G. v. 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...