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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 5 ändert mWv. 26. Oktober 2024 EuPAG § 30

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union".

2.
Folgender § 30 wird angefügt:

§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

(1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich

1.
in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder

2.
im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.

(2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde."