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Artikel 8 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 DVStB offen

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 53 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist."

2.
§ 55 Absatz 3 wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViVaJuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 ViVaJuRG Inkrafttreten
... Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 10, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel 8 treten am 1. Mai 2025 in ...