§ 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch
Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen."