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Artikel 12 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2024 WPO § 66a, § 67a (neu), § 70, § 72, § 82b, § 87, § 103, Anlage 2

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage".

b)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren".

c)
Die Angaben zu den §§ 87 bis 93 werden wie folgt gefasst:

§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss

§§ 88 bis 93 (weggefallen)".

2.
In § 66a Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „ebenso wie Geldbeträge nach § 67a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

3.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage

(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und

2.
die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. § 68 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet."

4.
§ 70 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „entsprechend" ein Komma und die Wörter „wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist."

5.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn

1.
sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben Unternehmensverbunds bezogen haben und

2.
eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zweckmäßig ist.

Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben."

6.
§ 82b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt."

7.
§ 87 wird wie folgt gefasst:

§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss

Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10.000 Euro beträgt. Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig."

8.
§ 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sind" ein Komma und die Wörter „sowie über die zusammen mit der berufsaufsichtlichen Entscheidung ergangene Gebührenentscheidung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Es entscheidet" durch die Wörter „In der Sache selbst entscheidet es" ersetzt.

9.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der allgemeinen Vorbemerkung in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verurteilung zu" durch das Wort „Verhängung" ersetzt.

b)
Nach Nummer 117 wird folgende Nummer 118 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 114
„118Verfahren mit Beschluss nach § 87 Satz 1 WPO bei Verhängung einer
Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO ...
120,00 €".




 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViVaJuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 35 BEG IV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
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