(1) 1Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen oder treten sie aus wichtigem Grund von der Prüfung zurück, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung oder des Rücktritts nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt
- 1.
- bei der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit und
- 2.
- bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
2Dauert die Verhinderung bei den Prüfungen nach Satz 1 Nummer 1 länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, so gelten auch diese Prüfungen als nicht begonnen und sind nachzuholen.
3Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden.
4Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach
§ 25 Absatz 3 bestimmt.
(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt oder erfolgt der Rücktritt ohne wichtigen Grund, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewertet.
(5) 1Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.