Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2024; FNA: 2030-8-5-30 Beamte
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 36 Übergangsregelung



Für Studierende, die vor dem 1. September 2024 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5, des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) der § 15 Absatz 2 Nummer 2, die §§ 20 bis 23, der § 24 Absatz 1, 3 bis 7, der § 25 Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4, 5, 6 und 7 und die §§ 26 bis 35 dieser Verordnung anzuwenden sind.

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§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 37 ändert mWv. 1. September 2024 GntDSVVDV

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) außer Kraft.

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Schlussformel



Deutsche Rentenversicherung Bund

Der Vorsitzende des Vorstands

Veen



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