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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)
V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 12 Durchführung
Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese
- 1.
- bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,
- 2.
- bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,
- 3.
- trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 4.
- entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,
- 5.
- trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,
- 6.
- teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,
- 7.
- stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
- 8.
- erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,
- 9.
- bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.
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