Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92; Geltung ab 25.03.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Artikel 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Artikel 4 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt:

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Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes


Artikel 1 ändert mWv. 25. März 2025 ADLV

(gesamter Text siehe Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes - ADLV)

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Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst


Artikel 2 ändert mWv. 25. März 2025 MADVDV

(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst - MADVDV)

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Artikel 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2023 GADVDV

(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst - GADVDV)

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Artikel 4 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst


Artikel 4 ändert mWv. 25. März 2025 HADVDV

(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst - HADVDV)

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 25. März 2025 LAP-gehDAAV LAP-mDAAV LAP-hADV mWv. 1. August 2023 LAP-gehDAAV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die §§ 1, 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 1, 3 und 5 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2025.

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Schlussformel



Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock



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