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Artikel 4 - Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)
Artikel 4 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Artikel 4 ändert mWv. 25. März 2025 HADVDV
(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst - HADVDV)
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