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Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)
Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
Artikel 2 ändert mWv. 25. März 2025 MADVDV
(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst - MADVDV)
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