Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst (ADNRV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92; Geltung ab 25.03.2025

Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst


Artikel 2 ändert mWv. 25. März 2025 MADVDV

(gesamter Text siehe Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst - MADVDV)



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