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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 12 Durchführung



Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese

1.
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,

2.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,

3.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

4.
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,

5.
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,

6.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,

7.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

8.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,

9.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.

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