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§ 21 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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