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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Digitale Lehrformate


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Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.