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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 3 der AAVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hADV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
    § 1 Laufbahnämter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
    § 3 Einstellungsbehörde
    § 4 Einstellungsvoraussetzungen
    § 5 Ausschreibung, Bewerbung
    § 6 Auswahlverfahren
    § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
    § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
    § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
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    § 10a Digitale Lehrformate
Kapitel 2 Laufbahnprüfung
    § 11 Allgemeines
    § 12 Durchführung
    § 13 Prüfungskommission
    § 14 Fach- und Sprachprüfungen
    § 15 Abschlussprüfung
    § 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
    § 17 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 18 Bewertung der Prüfungsleistungen
    § 19 Gesamtergebnis
    § 20 Zeugnis
    § 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
    § 22 Wiederholung
Kapitel 3 Aufstieg
    § 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen
    § 24 Ausbildungsaufstieg
    § 25 Praxisaufstieg
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
    § 26 Schwerbehinderte Menschen
    § 27 Übergangsregelungen
    § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 6 Auswahlverfahren


(1) 1 Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens über dessen Ablauf unterrichtet.

(2) 1 Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und mündliche Teile und kann auch psychologische Eignungs- und Sprachtests umfassen. 2 Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3 Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4 Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

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(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) 1 Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. 2 Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. 3 Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

(6) 1 Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern. 2 Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3 Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4 Mitglieder sind

1. kraft Amtes:

a) die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,

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b) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,

c) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst und



b) die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,

c) die Leiterin oder der Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats,

d) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,

2. kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer von in der Regel drei Jahren:

a) eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Referent des zuständigen Personalreferats für den höheren Dienst,

b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und

c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes.

(7) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2 In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. 3 Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch

1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

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2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst oder

3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst.



2. die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des höheren Dienstes zuständigen Referats,

3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst oder

4. die Leiterin oder den Leiter des für die Personalentwicklung und -planung des gehobenen Dienstes zuständigen Referats.


5 Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. 6 Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 7 Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahlausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

(9) 1 Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3 Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.



§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:

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1. Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),



1. theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),

2. Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),

3. Rechtsausbildung (Absatz 4) und

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4. Praktische Ausbildung (Absatz 5).



4. praktische Ausbildung (Absatz 5).

Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte werden eng aufeinander abgestimmt.

(2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse vermitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.

(3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfragen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.

(5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden.

(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)




§ 10a Digitale Lehrformate


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Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Fach- und Sprachprüfungen


(1) Prüfungsfächer sind:

1. Geschichte/Politik,

2. Wirtschaftswissenschaften,

3. Völker- und Europarecht,

4. Rechts- und Konsularwesen,

5. Englisch und

6. Französisch.

(2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.

(3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu einem Viertel.

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(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Fachprüfungen

1. die Aufsichtsarbeiten

a) mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden,

b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weniger als drei Zeitstunden verkürzt werden und

c) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden und

2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus

1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes,

2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache und

3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache.

Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.

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(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit "ausreichend" bewertet wurde.



(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in den Sprachprüfungen

1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5)
Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit 'ausreichend' bewertet wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Abschlussprüfung


(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und

2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.

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(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann

1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstützung durch Informationstechnik gestellt werden,

2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik gehalten werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.

vorherige Änderung

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.



(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat.