Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)
V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
|
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
|
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:
- 1.
- theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),
- 2.
- Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),
- 3.
- Rechtsausbildung (Absatz 4) und
- 4.
- praktische Ausbildung (Absatz 5).
(2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse vermitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung.
(3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfragen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.
(5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden.
(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie V. v. 25. August 2021 BGBl. I S. 4058, 4455 m.W.v. 25. März 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.03.2020 (03.09.2021) | Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hADV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 3 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Digitale Lehrformate". ... ist, wenn die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind." 4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische" ... Wort „Praktische" durch das Wort „praktische" ersetzt. 5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Digitale Lehrformate ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1667/a23908.htm