Tools:
Update via:
Änderung § 1a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 3 AAVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-hADVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1667/al154055-0.htm