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Änderung § 1a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)