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Änderung § 10a Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Digitale Lehrformate


vorherige Änderung

 


Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)