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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst am 29.04.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. April 2010 durch Artikel 1 der 1. LAP-hADVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hADV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 11 Allgemeines § 12 Durchführung § 13 Prüfungskommission § 14 Fach- und Sprachprüfungen § 15 Abschlussprüfung § 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 17 Täuschung, Ordnungsverstoß § 18 Bewertung der Prüfungsleistungen § 19 Gesamtergebnis § 20 Zeugnis § 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 22 Wiederholung Kapitel 3 Aufstieg § 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen § 24 Ausbildungsaufstieg § 25 Praxisaufstieg Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 26 Schwerbehinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) § 27 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 27 Übergangsregelungen |
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 1 Laufbahnämter | |
(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung: - im Vorbereitungsdienst Attachée/Attaché, | |
- in der Probezeit bis zur Anstellung Legationssekretärin/Legationssekretär, Vizekonsulin/Vizekonsul, | |
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Legationsrätin/Legationsrat, Konsulin/Konsul, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse, Konsulin Erster Klasse/Konsul Erster Klasse, Besoldungsgruppe A 15 Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat, Botschaftsrätin/Botschaftsrat, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter, Besoldungsgruppe A 16 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter, Besoldungsgruppe B 3 Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter, Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent, Gesandte/Gesandter, Generalkonsulin/Generalkonsul, Botschafterin/Botschafter, Besoldungsgruppe B 9 Ministerialdirektorin/Ministerialdirektor, Botschafterin/Botschafter, Besoldungsgruppe B 11 Staatssekretärin/Staatssekretär. (3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. | |
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes | |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. | (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate. |
(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. § 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 22. | |
§ 27 Übergangsregelung | § 27 Übergangsregelungen |
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23. Juni 2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende. | (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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