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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)
V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 27 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst V. v. 14. April 2010 BGBl. I S. 434 m.W.v. 29. April 2010
Frühere Fassungen von § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.04.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 14.04.2010 BGBl. I S. 434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hADV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
V. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 434
Artikel 1 1. LAP-hADVÄndV
... „(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate." 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Übergangsregelungen (1) ... dauert 14 Monate." 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Übergangsregelungen (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar ...
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