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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Artikel 9 - Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG)

G. v. 15.12.1979 BGBl. I S. 2241; aufgelöst durch Artikel 72 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8230-35 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Artikel 9 Übergangsvorschrift


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 165 Abs. 1 Nr. 2a der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, deren Versicherung vor dem 1. Januar 1980 begonnen hat, gehören der Krankenkasse an, die nach § 257e Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung zuständig gewesen wäre, wenn diese Vorschrift bei Beginn der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a der Reichsversicherungsordnung in Kraft gewesen wäre. Die in Satz 1 bezeichneten Versicherten können bis zum 31. März 1980 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse beantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist; die Annahme des Antrags wirkt vom 1. Januar 1980 an.



 

Zitierungen von Artikel 9 KVMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KVMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Artikel 72 BMASBBG Auflösung des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung
...  Die Artikel 9 und 10 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung ...