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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG)
G. v. 15.12.1979 BGBl. I S. 2241; aufgelöst durch Artikel 72 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8230-35 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 8230-35 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 8 (Änderungsvorschriften)
Artikel 9 Übergangsvorschrift
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 165 Abs. 1 Nr. 2a der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, deren Versicherung vor dem 1. Januar 1980 begonnen hat, gehören der Krankenkasse an, die nach § 257e Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung zuständig gewesen wäre, wenn diese Vorschrift bei Beginn der Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a der Reichsversicherungsordnung in Kraft gewesen wäre. Die in Satz 1 bezeichneten Versicherten können bis zum 31. März 1980 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse beantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist; die Annahme des Antrags wirkt vom 1. Januar 1980 an.
Artikel 10 Berlin-Klausel
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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